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Was ist die Gebührenordnung für Ärzte?
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Die Heilbehandler rechnen ihr Honorar nach einer Gebührenordnung ab:

GOÄ
= Gebührenordnung für Ärzte (vom 1. 1.1996)
GOZ = Gebührenordnung für Zahnärzte (vom 22.10.1987)
GebüH = Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (von 1985)

Die Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte sehen einen Gebührenrahmen für
- die persönlichen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen vom 1- bis zum 3,5-fachen,
- die medizinisch-technischen Leistungen vom 1- bis zum 2,5-fachen,
- die Leistungen der Laboratoriumsdiagnostik vom 1- bis zum 1,3-fachen
der einfachen Gebührensätze vor.

In der Regel darf eine Gebühr aber nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes liegen, bei den medizinisch-technischen Leistungen zwischen dem Einfachen und 1,8-fachen und bei den letztgenannten Leistungen zwischen dem Einfachen und dem 1,15-fachen (Regelspanne).

Bemessungskriterien für die Höhe des Honorars sind:
- die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung,
- die Umstände bei der Ausführung.
Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwere der Krankheit begründet sein. Will der Arzt oder Zahnarzt über die genannte Regelspanne hinaus bis zum Höchstsatz berechnen, so ist dies nur zulässig, wenn Besonderheiten der oben genannten Bemessungskriterien es rechtfertigen. Dies hat der Arzt oder Zahnarzt schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern.

Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) ist ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, das als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient.
 

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