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Hierzu eine kurze Anmerkung durch uns: Ein "nicht verschreibungspflichtiges” Arzneimittel ist nicht gleichzusetzen mit "unwirksam" oder "weniger
wirksam". Präparate werden laut dem Arzneimittelgesetz dann unter Rezeptpflicht gestellt, wenn z. B. auch bei dem bestimmungsgemäßem Gebrauch die Gesundheit des Menschen gefährdet werden kann. Die
Verschreibungspflicht ist also gleichzusetzen mit einem Instrument der Risikoabwehr und nicht mit “unwirksam” oder “weniger wirksam”. Die Patienten müssten dann etwa ein Drittel aller heute in Deutschland von den
Ärzten verordneten Arzneimittel (knapp die Hälfte davon sind pflanzliche Arzneimittel), aus der eigenen Tasche bezahlen.
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