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private Krankenversicherung
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gesetzliche Krankenversicherung
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ambulanter Bereich:
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Heilpraktiker-Behandlung: je nach Tarif, meist werden Leistungen für alternative Behandlungsmethoden bis zu gewissen Höchstgrenzen übernommen
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Keine Leistung für Heilpraktiker-Behandlung
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Erstattung für Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel etc.: verschiedene Prozentsätze je nach Tarif, z.B. zwischen 100 und 75 %
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Zuzahlung zu den erstattungsfähigen Aufwendungen (i.d.R. gelten Festbeträge):
Arzneimittel: je nach Packungsgröße 4,-- bis 5,-- EUR; keine Leistung für Bagatellearzneimittel z. B. zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten für Versicherte ab dem 18. Lebensjahr
Verbandmittel: für jedes Mittel 4,50 EUR Heilmittel: 15 % der Kosten Hilfsmittel: 20 % für Bandagen, Einlagen, Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
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Sehhilfen (Brillengestelle, Gläser und Kontaktlinsen) werden je nach Tarif bis zu bestimmten Höchstgrenzen alle 2 Jahre erstattet
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Keine Leistung für Brillengestelle; Kosten für Brillengläser werden max. in Höhe der Festbeträge erstattet, für eine Folgebrille (ab 14. Lebensjahr) nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mind. 0,5 Dioptrien oder für medizinisch zwingend erforderliche Fälle. Leistung für Kontaktlinsen bei medizinischer Indikation in Höhe der Festbeträge; ohne medizinische Indikation wird der Betrag erstattet, der für eine Brille zu leisten
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private Krankenversicherung
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gesetzliche Krankenversicherung
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stationärer Bereich
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Freie Wahl des Krankenhauses
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Leistung für eine Krankenhausbehandlung in Höhe der Kosten, die für die Unterbringung im Krankenhaus gemäß ärztlicher Einweisung entstehen (würden).
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je nach Tarif, Wahl zwischen Mehrbettzimmer, Zweibettzimmer, Einbettzimmer und privatärztliche Behandlung
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Kosten für Mehrbettzimmer und Behandlung durch den diensthabenden Arzt (Stationsarzt) Mehrkosten für 1 und 2-Bett-Zimmer und privatärztliche Behandlung werden nicht übernommen
Selbstbeteiligung von 9,00 EUR täglich für die ersten 14 Tage einer stationären Behandlung pro Kalenderjahr (Stand: 01/02) bei Versicherten ab vollendetem 18. Lebensjahr
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medizinisch notwendiger Rücktransport aus dem Ausland wird erstattet
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Grundsätzlich keine Leistung für Rücktransport aus dem Ausland
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private Krankenversicherung
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gesetzliche Krankenversicherung
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zahnärztlicher Bereich
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verschiedene Prozentsätze je nach Tarif, z.B. 100 % Zahnbehandlung 80 % Zahnersatz 80 % Kieferorthopädie
Zahninlays werden als Zahnersatz erstattet
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Der zahnärztliche Bereich wird mit der Gesundheitsreform 2003 zum Teil aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausgegliedert. Welche Leistungen die gesetzliche Zusatzversicherung mitbringt bleibt abzuwarten.
Sollte sich diese Zusatzversicherung an den derzeitigen Leistungen der gesetzlichen Kassen orientieren, gibt es: keine Leistungen für Implantate keine Leistungen für größere Zahnbrücken keine Erstattung von Zahninlays aus Keramik oder Gold Zuschuss in Höhe von 50
% der Kosten für Zahnersatz im Rahmen der kassenzulässigen Ausführungen. Bei Nachweis der regelmäßigen Vorsorge erhöht sich dieser um 10 -15 Prozentpunkte.
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private Krankenversicherung
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gesetzliche Krankenversicherung
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Krankentagegeld
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Keine generelle Beschränkung der Leistungsdauer
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Zahlungsdauer wegen derselben Krankheit bis maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren
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Individuelle Absicherung des tatsächlichen Nettoeinkommens möglich
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70 % des Einkommens (bei Arbeitnehmern: des Bruttoeinkommens, bei Selbständigen: i.d.R. der „Summe der Einkünfte“ lt. EstG) bis max. 2.415 EUR, höchstens aber 90 % des Nettoeinkommens; bei Arbeitnehmern
abzüglich Beitragsanteil zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegepflichtversicherung
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private Krankenversicherung
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gesetzliche Krankenversicherung
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Beitragsberechnung
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Faktoren für die Beitragsbemessung sind der vereinbarte Leistungsumfang, Lebensalter, Geschlecht und Gesundheitszustand bei Beginn des Vertrages
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Die Beitragsberechnung erfolgt prozentual vom Einkommen (bei Arbeitnehmern: vom Bruttoeinkommen; bei Selbständigen: i.d.R. von der „Summe der Einkünfte“ lt. EstG, mindestens aber von 1.785 EUR/ West bzw.
1.496,25 EUR/Ost), maximal von der mtl. Beitragsbemessungsgrenze (3.450 EUR). Für Ehegatten und Kinder mit geringem Einkommen ist eine beitragsfreie Mitversicherung möglich (s.§ 10 SGB V
„Familienversicherung“). (Stand: 2003)
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